Belegstellenordnung


„An den drei Wassern“

Stand 30.05.26

pastedGraphic.png

1. Allgemeine Informationen

  • Die Reinzuchtbelegstelle „An den drei Wassern“ ist staatlich anerkannt und wird nach den Richtlinien des Deutschen Imkerbundes e.V. (DIB), Landesverband Bienenzucht Tirol und der Arbeitsgemeinschaft Toleranzzucht e.V. (AGT) geführt.
  • Zweck: Förderung der Bienenzucht für die Allgemeinheit, insbesondere der Begattung von Carnica-Reinzuchtköniginnen.

pastedGraphic.png

2. Anlieferung und Abholung

2.1. Öffnungszeiten

  • Finden Sie auf der Internetseite, www.drei-wasser.de

2.2. Zufahrt und Treffpunkte

  • Die Zufahrtsstraße ist für den öffentlichen Verkehr gesperrt (Schranke).
  • Alle Teilnehmer fahren gemeinsam vor und zurück. 

Die Schranken werden für die Gruppe geöffnet und nach Passage wieder geschlossen.

  • Bitte Fahrgemeinschaften bilden und langsam fahren.

Rücksicht auf Fußgänger, Radfahrer und Weidevieh nehmen.

  • Verspätung: Bei Nicht-Erscheinen zum angegebenen Zeitpunkt ist die Anlieferung nicht möglich. Bitte bei Verspätung unter +49 173 811 20 26 melden.

Treffpunkte:

  • Bayern: in Griesen, am Parkplatz vor der Brücke am Grenzübergang, bis 18 Uhr.
  • Tirol: am Plansee, östlicher Parkplatz an der Musteralpe, bis 18 Uhr.

 

2.3. Anforderungen an die Begattungsvölkchen

  • Begattungskästchen: Anlieferung in Einwaben- (EWK) oder Mehrwabenkästchen (MWK) z.B. APIDEA, Rüttli, Kieler,… möglich.
    • Bei MWK: Durchsichtige Abdeckung unter dem Deckel anbringen, um Drohnenfreiheit zu kontrollieren.
    • Ableger sind nicht erlaubt.
  • Die Beagttungseinheiten müssen auf Mittelwandstreifen gebildet und drei Tage vor der Anlieferung in Dunkelhaft gehalten worden sein.
  • Die Begattungseinheiten müssen mir ausreichend Futter versorgt sein:
    • Bayern: z.B. 5kg Puderzucker 1,7kg Honig
    • Tirol: das Futter darf keinen Honig enthalten.
      • z.B. 5kg Puderzucker, 1,7 kg Apiinvert (darf keinen Honig enthalten) oder APIFONDA
  • Drohnenfreiheit: Begattungsvölkchen müssen drohnenfrei sein.

Bei positivem Befund wird die gesamte Lieferung zurückgewiesen.

  • Gesundheitszeugnis: 
  • Bayern:
    • Bei der Erstanlieferung (jährlich) ist ein amtstierärztliches Bienengesundheitszeugnis („Großes“ Gesundheitszeugnis) vorzulegen. Dieses muss bestätigen, dass die Bienen aus einem Gebiet ohne anzeigepflichtige Krankheiten (insbesondere bösartige Faulbrut und der Tropilelaps Milbe) stammen.
  • Für Züchter aus Baden Würtemberg
    • Eine Gesundheitszeugnis des Bienensachverständigen muss beim zuständigen Veterinäramt vorgelegt und abgestempelt werden.
  • Tirol: 
    • Es ist eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. (jährlich) Siehe Download
  • TRACES-Bescheinigung: Nur erforderlich bei Transport über eine Landesgrenze.

2.4. Aufstellung und Kennzeichnung

  • Begattungskästchen können nach Eintragung beim Belegstellenleiter und Zahlung der Begattungsgebühr 
    • Bayern: frei platziert werden. 300m vor und 700m hinter dem Belegstellenbienenhaus.
    • Tirol: im dafür vorgesehenen Bereich
  • Kennzeichnung: Jeder Begattungskasten (Schutzkasten) muss mit Name und Anschrift des Züchters versehen sein.
  • Eigenverantwortung: Aufstellung der Königinnen, Mitbringen und Mitnehmen von Schutzkästen und Aufstellhilfen obliegt dem Imker.
  • Die Abholung erfolgt im Regelfall 14 Tage nach der Aufführung unabhängig vom Begattungsergebnis

pastedGraphic.png

3. Gebühren und Formalitäten

 

Gebühr pro Königin

Besonderheiten

Bayern

        3,50 € (gefördert) 

        Betriebsnummer bei Anlieferung erforderlich.

Tirol

        5,50 €

 

        -Nur Futterteig ohne Honig.

        -mind. 10 m vom Weg entfernt.

pastedGraphic.png

4. Pflichten und Haftung

  • Meldung des Begattungserfolgs: Bei Abholung dem Belegstellenleiter mitteilen.

Bei größeren Mengen kann die Kontrolle, mit Absprache, auch zu Hause erfolgen.

  • Zuchtnachweis: Der Züchter erhält über die begatteten Königinnen einen Zuchtnachweis (Zuchtkarte) über die Anpaarung. ab einer Aufstelldauer von mindestens 11 Tagen.
  • Abholung durch Dritte: Nur mit schriftlicher Vollmacht des Eigentümers möglich.
  • Datenschutz: Mit der Anlieferung werden die Datenschutzbestimmungen anerkannt.
  • Anweisungen: Den Weisungen des Belegstellenleiters oder beauftragter Personen ist Folge zu leisten.
  • Haftung: Der Belegstellenleiter übernimmt keine Haftung für den Begattungserfolg oder sonstige Schäden. Haftung nur im Rahmen 
  • Bei Schäden greift ggf. dei Versicherung des ZüchterspastedGraphic.png

5. Umwelt- und Naturschutz

  • Müllvermeidung: Abfälle (z.B. Futterteigreste, Verpackungen) sind zu entfernen. Keine Rückstände auf der Belegstelle hinterlassen.

pastedGraphic.png

6. Kommunikation und Notfälle

  • WhatsApp-Gruppe: Für den schnellen Austausch über kurzfristige Änderungen (z.B. Wetter, Termine) gibt es eine WhatsApp-Gruppe. Der QR-Code zum Selbst-Beitreten findet sich auf der Internetseite der Belegstelle.

pastedGraphic.png

7. Schutzkreis

Der Schutzkreis in Bayern beträgt 10 km.

In dem dürfen keine Bienenvölker verbracht oder gehalten werden, es sei denn, diese entsprochen der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung.

Rechtsgrundlage: Land- und Forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz - (ZuVLFG, Teil 1, Art 5, Satz 4+5)

 

Der Schutzkreis in Tirol beträgt 9 km.

In diesem Bereich dürfen keine Völker gehalten werden.

Ausnahmebewilligungen sind lt. TBWG 2019§8 (4) möglich. Z.B. auf Grund er totographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standorte einer reinzuchtbelegselle vor dem Zufluss von dröhnen aus dem beantragen Bienenstand gesichert ist.

Rechtsgrundlage: Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz 2019 (TBWG 2019, LGBL Nr. 1/2020)

 

Verstöße eben die Schutzbestimmungen können hoheitlich geahndet werden.

 

 

pastedGraphic.png

8. Anerkennung der Ordnung

Die Belegstellenordnung gilt mit der Anlieferung als anerkannt.

pastedGraphic.png

Vorstand

Vorstand

Imkerkreisverband Garmisch-Partenkirchen e.V.

Landesverband Bienenzucht Tirol   Bezirk Reutte

 

 

Ponitz

Kögl